Im vorliegenden Fall vom 9. Januar 2025 hat sich der oberste Gerichtshof Dänemarks mit der Frage befasst, wann eine bestehende Verrechnungspreisdokumentation derart mangelhaft ist, dass sie mit einer fehlenden Dokumentation gleichzusetzen ist und die Steuerbehörde eine Ermessensveranlagung vornehmen kann. Entgegen der Vorinstanz entschied der oberste Gerichtshof einstimmig, dass die Verrechnungspreisdokumentation der Accenture-Gruppe den Anforderungen der OECD-Verrechnungspreisleitlinie entsprach und die Ermessensveranlagung der Steuerbehörde zu Unrecht erfolgte.
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