Mit der Grundnorm, über deren Aufnahme in die Bundesverfassung Volk und Stände am 24. September 2000 abstimmen werden, wird ein Vorschlag für den Einstieg in die ökologische Steuerreform gemacht. Die Energieabgabe entspricht insgesamt betrachtet den Anforderungen, die an eine sachgerechte Reform gestellt werden. Es handelt sich um eine Lenkungszweck- und um eine Verwendungszwecksteuer. Sie hat freilich Stärken und Schwächen. Zu den Stärken zählen insbesondere die zu erwartende ökologische Wirksamkeit und die Staatsquotenneutralität. Zu den Schwächen zählt, dass die Wettbewerbsneutralität wegen der Beschränkung auf nichterneuerbare Energien nicht ganz gewahrt wird. Dadurch, dass die Erträge der Abgabe zur Reduktion der Lohnnebenkosten eingesetzt werden, ist die Staatsquotenneutralität gegeben. Sodann werden die als Folge der durch die Abgabe bewirkten Kostenerhöhungen des Produktionsfaktors (Energie) eintretenden Wettbewerbsnachteile durch die Senkung der Kosten des Produktionsfaktors Arbeit ausgeglichen. Die Höhe der Abgabe lässt erwarten, dass von einem gewissen Lenkungseffekt ausgegangen werden kann, der sich längerfristig in Richtung einer erhöhten Energieeffizienz auswirken dürfte. Die Verhältnismässigkeit, insbesondere die Geeignetheit zur Zielerreichung, ist damit gegeben. Eine wesentliche Schwäche der Abgabe liegt in der Beschränkung auf die Belastung nichterneuerbarer Energien, was in einem Spannungsverhältnis zur Wettbewerbsneutralität steht und vor allem bei den Importen eine praktische Erschwernis bilden wird, da entsprechend den Nichtdiskriminierungsgrundsätzen des internationalen Wirtschaftsrechts und des EU-Rechts bei den Importen darauf zu achten ist, dass gleiche Produkte nicht im Wege von Importbelastungen unterschiedlich belastet werden.
Unter Zugrundelegung der Eingangs genannten Beurteilungskriterien ebenfalls positiv zu bewerten ist - sieht man von der allfälligen Finanzierung der Herabsetzung des AHV-Alters ab - die Energiesteuer gemäss der noch nicht zur Abstimmung kommenden Initiative "für eine gesicherte AHV - Energie statt Arbeit besteuern!". Auch diese Abgabe erfüllt die Anforderungen an den Einstieg in eine ökologische Steuerreform. Es geht um eine ergiebige Energiesteuer welche vom Lenkungsziel her ökologische Wirksamkeit verspricht und deren Erträge, von der Parallelinitiative abgesehen, für die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge
verwendet werden soll, was den Faktor Arbeit verbilligen und die Staatsquotenneutralität gewährleisten würde.
Im Gegensatz zur Energieabgabe entspricht die ebenfalls am 24. September 2000 zur Abstimmung gelangende Förderabgabe den Anforderungen an einen sachgerechten Einstieg in eine ökologische Steuerreform nicht. Sie ist weder staatsquotenneutral, noch lässt sie einen hinreichenden Lenkungseffekt erwarten, noch entspricht sie dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität. Unter dem Aspekt der Lenkung ist die Förderabgabe, zumindest wenn man sie für sich allein betrachtet, kaum als verhältnismässig zu bezeichnen. Die Abgabe erweist sich weniger als Lenkungsabgabe denn als Verwendungszwecksteuer (Verwendung für Förderungszwecke). Hält man die ins Auge gefassten Subventionen - der Gesetzgeber nennt drei Hauptbereiche für Subventionen, nämlich die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien, Energietechnische Sanierungen und Effizienzverbesserungen sowie Erhaltung und Erneuerung bestehender Wasserkraftwerke - für zweckmässig und wirksam, wird man sich für die Förderabgabe entscheiden. Geht man demgegenüber davon aus, dass bei den Subventionen die Nachteile die Vorteile überwiegen, wird man sie ablehnen.
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