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Dieser Beitrag beleuchtet Crowdfunding aus der Perspektive der Aufsichtsziele im Finanzmarktrecht. Insbesondere zwischen dem Ziel des Gläubigerschutzes und des Funktionsschutzes bestehen Zielkonflikte. Diese erfordern Abwägungen zwischen - vereinfacht gesagt - der Sicherheit und der Leistungsfähigkeit der Finanzmärkte. Mit der Finanzkrise hat der Gesetzgeber die Sicherheit der Finanzmärkte zu stärken versucht. Dieser sicherheitsorientierte Regulierungsansatz wirkt sich tendenziell negativ auf den Markt für KMU-Kredite aus. Der sicherheitsorientierte Ansatz verhindert auch das Aufkommen innovativer Finanzierungsformen fürkleinere Unternehmen, welche die negativen Tendenzen auf den Kreditmärkten auffangen könnten. Dies lässt sich anhand des erwähnten Crowdfunding illustrieren. Dabei verknüpft dieser Beitrag zwei Anliegen: Einerseits die Forderung nach einer Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für KMU, anderseits die Berücksichtigung von Crowdfunding als mögliches Finanzierungsinstrument für Unternehmen.

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Privatpersonen dürfen Viagra "in kleinen Mengen" für den Eigengebrauch importieren: 60 Tabletten sind aber dann doch zu viel des Guten. [http://www.regulierung.ch/blog/2013/419/viagra Abgedruckter Blogbeitrag]

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In der Eurozone hat, ausgelöst durch die Finanzkrise und die Überschuldung der Haushalte in den Mitgliedstaaten, eine Umgestaltung der bisherigen Wirtschafts- und Währungsunion stattgefunden. Ein zentrales Kennzeichen dieses Wandels ist die Einrichtung eines dauerhaften Mechanismus zur gegenseitigen Hilfeleistung der Mitgliedstaaten ausserhalb des Rahmens der Europäischen Union und damit eine Lockerung des Prinzips der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte. Ausdruck findet dieser Prozess namentlich in der Einführung von Art. 136 Abs. 3 AEUV. Einhergehend mit dieser Lockerung soll indessen die stabilitätsgerichtete Ausrichtung der Währungsunion nicht aufgegeben, sondern gestärkt werden. Das hier zu besprechende Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 (BVerfGE, 2 BvR 1390/12) bildet den genannten Umgestaltungsprozess differenzierend ab.

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Im Rahmen von njus.ch werden alljährlich in einzelnen, separaten Bänden die Entwicklungen des vergangenen Jahres in der Rechtsetzung, der Rechtsprechung und der Literatur eines bestimmten Praxisgebiets aufgezeigt. Das gesamte Angebot ist auch online unter www.njus.ch und www.swisslex.ch verfügbar. Im Bereich der Rechtsetzung werden bereits beschlossene Änderungen sowie Rechtsetzungsprojekte dargelegt. Im Teil über die Rechtsprechung wird insbesondere eine Darstellung der wichtigsten amtlich und nicht amtlich publizierten Bundesgerichtsentscheidungen geboten. Und bezüglich der Literatur wird nicht nur umfassend auf Neuerscheinungen hingewiesen, sondern es werden von ausgewählten Publikationen auch deren Hauptaussagen zusammengefasst.

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Im Rahmen von njus.ch werden alljährlich in einzelnen, separaten Bänden die Entwicklungen des vergangenen Jahres in der Rechtsetzung, der Rechtsprechung und der Literatur eines bestimmten Praxisgebiets aufgezeigt. Das gesamte Angebot ist auch online unter www.njus.ch und www.swisslex.ch verfügbar. Im Bereich der Rechtsetzung werden bereits beschlossene Änderungen sowie Rechtsetzungsprojekte dargelegt. Im Teil über die Rechtsprechung wird insbesondere eine Darstellung der wichtigsten amtlich und nicht amtlich publizierten Bundesgerichtsentscheidungen geboten. Und bezüglich der Literatur wird nicht nur umfassend auf Neuerscheinungen hingewiesen, sondern es werden von ausgewählten Publikationen auch deren Hauptaussagen zusammengefasst.

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Der Kanton Basel-Landschaft hat im Rahmen eines Runden Tisches im Verlaufe des Jahres 2012 eine neue Energiestrategie erarbeitet. Im Verlaufe dieses Prozesses wurden verschiedene energiepolitische Massnahmen diskutiert. Den Gutachtern wurden diese energiepolitischen Massnahmen, die als Konzeptideen vorlagen, zur rechtlichen Prüfung unterbreitet. Zweck des Auftrags war es, für die Ausarbeitung der Energiestrategie die prinzipielle rechtliche Umsetzbarkeit der diskutierten Massnahmen zu kennen.

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Beiträge zur 5. Fachtagung zur Grünen Gentechnik des Zurich-Basel Plant Science Center und des Collegium Helveticum vom 2. September 2011

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[http://prezi.com/0ef-o3x42zp3/sbb-nutzungsplanung/?kw=view-0ef-o3x42zp3&rc=ref-3527776 Link zur Präsentation]

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In Rorschacherberg werden die Stimmbürger über die Rückzonung eines umstrittenen Baugebiets an bester Lage abstimmen. Dies haben Landschaftsschützer mit einer Unterschriftensammlung erreicht. Sie kritisieren die Gemeinde massiv. Die Umzongung des ehemaligen Landwirtschaftslandes sei für einen deutschen Unternehmer eingezont worden. Ganze Sendung: http://www.sendungen.sf.tv/schweiz-aktuell/Sendungen/Schweiz-aktuell/Archiv/Schweiz-aktuell-vom-8.02.2012 Video: http://www.videoportal.sf.tv/video?id=4ea0ad8b-c050-4ae9-b88d-c6a450f07c72

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Text aus Bericht SF Tagesschau (http://www.tagesschau.sf.tv/Nachrichten/Archiv/2012/04/25/Schweiz/Initiative-kann-Islamzentrum-in-Wil-nicht-stoppen): "Initiative kann Islamzentrum in Wil nicht stoppen" vom Mittwoch, 25. April 2012, 16:30 Uhr: Der Wiler Stadtrat hat die Volksinitiative «Besser leben im Wiler Südquartier ohne übermässiges Verkehrsaufkommen» für nicht zulässig erklärt. Die Initiative richtete sich gegen ein geplantes islamisches Begegnungszentrum. Grund für die Unzulässigkeit ist die mangelnde Umsetzbarkeit des Volksbegehrens, wie die Stadtkanzlei Wil (SG) mitteilte. Die Initiative forderte, dass die Stadt Wil während der nächsten zehn Jahre keine Bauten für grössere Menschenansammlungen im Südquartier bewilligt. Damit richtete sich die Initiative indirekt gegen ein geplantes islamisches Begegnungszentrum. Initiative mit rechtlichen Mängeln Die Stadt beauftragte Professor Peter Hettich von der Universität St. Gallen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Gültigkeit der eingereichten Volksinitiative. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die Initiative an diversen und gravierenden rechtlichen Mängeln leide. Sie liesse sich nicht im Einklang mit dem übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Recht umsetzen. Der Stadtrat teile diese Einschätzung und hat deshalb die Initiative als nicht zulässig erklärt, heisst es in einer Mitteilung weiter. Auch im Parlament Thema Das geplante islamische Begegnungszentrum in Wil beschäftigt am Donnerstag auch das Stadtparlament. Die SVP Wil hat das Islamzentrum und das Baubewilligungsverfahren für dasselbe in einer Interpellation in Frage gestellt. Sie kritisiert das Begegnungszentrum, weil Frauen und Männer in getrennten Räumen beten müssten. Dies verstosse gegen die Bundesverfassung. Dazu schreibt der Stadtrat: Beim Projekt seien keine Nutzungen vorgesehen, die dem Aufbau einer Parallelgesellschaft dienen könnten. Der Besuch des Gebets sei auch für Gäste möglich. Im Baugesuch sei auch kein Friedhof vorgesehen. Gegen das geplante Islamzentrum sind rund 300 Einsprachen eingegangen. Laut den Interpellanten gab der Sekretär des städtischen Departements für Bau, Umwelt und Verkehr (BUV) den Einsprechern zu verstehen, nicht alle Einsprachen prüfen zu wollen, weil viele davon ähnlichen oder gar identischen Inhalts seien. Ergänzung: Das Departement des Innern des Kantons St.Gallen hat den Rekurs der Initianten gegen die Ungültigkeitserklärung der Initiative am 6. Mai 2013 abgelehnt.

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Im Rahmen von njus.ch werden alljährlich in einzelnen, separaten Bänden die Entwicklungen des vergangenen Jahres in der Rechtsetzung, der Rechtsprechung und der Literatur eines bestimmten Praxisgebiets aufgezeigt. Das gesamte Angebot ist auch online unter www.njus.ch und www.swisslex.ch verfügbar. Im Bereich der Rechtsetzung werden bereits beschlossene Änderungen sowie Rechtsetzungsprojekte dargelegt. Im Teil über die Rechtsprechung wird insbesondere eine Darstellung der wichtigsten amtlich und nicht amtlich publizierten Bundesgerichtsentscheidungen geboten. Und bezüglich der Literatur wird nicht nur umfassend auf Neuerscheinungen hingewiesen, sondern es werden von ausgewählten Publikationen auch deren Hauptaussagen zusammengefasst.

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Im Rahmen von njus.ch werden alljährlich in einzelnen, separaten Bänden die Entwicklungen des vergangenen Jahres in der Rechtsetzung, der Rechtsprechung und der Literatur eines bestimmten Praxisgebiets aufgezeigt. Das gesamte Angebot ist auch online unter www.njus.ch und www.swisslex.ch verfügbar. Im Bereich der Rechtsetzung werden bereits beschlossene Änderungen sowie Rechtsetzungsprojekte dargelegt. Im Teil über die Rechtsprechung wird insbesondere eine Darstellung der wichtigsten amtlich und nicht amtlich publizierten Bundesgerichtsentscheidungen geboten. Und bezüglich der Literatur wird nicht nur umfassend auf Neuerscheinungen hingewiesen, sondern es werden von ausgewählten Publikationen auch deren Hauptaussagen zusammengefasst.

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The idea of market participants negotiating the regulatory framework of their business with regulators has gained ground in recent years. This approach of "Co-Regulation" has been advocated as useful for audiovisual media, in particular; it might be transferable to other areas. The internet, financial markets, environmental pollution, and nanotech are all fields in which the regulatory state seeks an active role. These fields might need some regulation to ensure the safety of consumers. However, regulatory efforts soon hit a wall, either because legislators are barred from regulation (e.g. media), because legislators hardly know about a technology (e.g. nanotech), because legislators despair of dynamic markets (e.g. financial markets), or because legislators lack instruments to regulate complex processes (e.g. pollution). Maybe as a consequence, regulation in these areas is delegated to regulatory agencies with limited democratic legitimacy, limited accountability and limited judicial review. Unfortunately, efforts to co-regulate industries might not overcome all of these problems, are implemented patchy, and are prone to regulatory capture and intransparency. This discussion is about how the process of co-regulating industries might be improved.

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[http://prezi.com/bpe3udztxms4/nachweis-der-erheblichkeit-von-wettbewerbsbeschrankungen/?kw=view-bpe3udztxms4&rc=ref-3527776 Link zur Präsentation]

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Ausländische Investoren können Grundstücke in der Schweiz ohne Probleme erwerben und überbauen, soweit diese Grundstücke betrieblichen Zwecken dienen. Für den Erwerb von Wohneigentum sind dagegen immer noch hohe Hürden zu verzeichnen. Weiter zeigt dieser Beitrag, welche Regeln bei der Planung und Überbauung sowie der Vermietung von Grundstücken gelten

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Der Mensch besteht zum Grossteil aus Wasser. Daher ist auch Wasser das wichtigste Lebensmittel des Menschen. Doch trotz dieser Bedeutung, ist der Umgang mit Wasser meist sehr gedankenlos. Während ein Grossteil der Menschheit keinen Zugang zu sauberem Wasser hat, wird in den Industrieländern das verfügbare Wasser teilweise verschwendet oder durch chemische Aufbereitung verändert. Neben den absehbaren klimatischen Veränderungen im Zusammenhang mit dem hohen CO2- Ausstoss der Menschheit, wird der Verteilungskampf um Trinkwasser zu einer zentralen Bedrohung des Friedens auf der Erde werden. Die Erhaltung von Wasserqualität, sowie die Verbesserung von Wasser erhält daher beim gesunden Bauen eine besondere Bedeutung. Doch was macht die Qualiät von Wasser aus und wie kann diese bemessen werden? Welche Möglichkeiten zur Energetisierung von Wasser gibt es und was können Geräte und Installationen leisten? Die Tagung gibt Einblicke, Anregungen und Hinweise zu einem Kernthema der Menschheit.

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Vermehrt werden die Kosten staatlicher Aufgaben heute denjenigen Gesellschaftsgruppen angelastet, die von der Erfüllung einer Aufgabe mutmasslich am meisten profitieren. Dies betrifft neben klassischen staatlichen Aufgaben wie Beleuchtung und Strassenunterhalt auch die Kosten der Wirtschaftsaufsicht sowie die Kosten von Leistungen, welche von privaten Aufgabenträgern erbracht werden. In der Regel können Abgaben zur Kostenanlastung als Kostenanlastungssteuern, vereinzelt als Vorzugslasten qualifiziert werden. Die Rechtmässigkeit der Kostenanlastung kann im Einzelfall häufig hinterfragt werden. Auf der Ebene des Bundes ist vor allem auf die nach herrschender Lehre fehlende allgemeine Kompetenz zur Einführung von Kostenanlastungssteuern hinzuweisen. Generell schwierig stellt sich aber auch eine dem Rechtsgleichheitsgebot genügende Ausgestaltung dieser Abgaben dar.

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