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Im ersten Teil des Gutachtens wurde der Frage nachgegangen, ob die Kernaussagen des Gutachtens des BJ von 2006, welches dieses im Auftrag des UVEK ausarbeitete, gemäss der Rechtslage von 2006 zutreffen. Das BJ war nach sorgfältiger Analyse der Art. 92, 98 und 99 BV u.a. zum Schluss gekommen, die Ausdehnung der Tätigkeit der PostFinance auf die Bereiche Aktivgeschäft, Anlage und Vorsorge sowie das Hypothekengeschäft benötige eine Verfassungsänderung. Die Verfassungsmässigkeit einer solchen Postbank wurde verneint. Wir teilen die Auffassung, dass die Verneinung der Verfassungsmässigkeit aus zwei Gründen der Rechtslage entsprach. Einerseits fehlte die von Art. 3 i.V.m. Art. 42 BV verlangte Bundeskompetenz. Andererseits bestand nach begründeter Auffassung des BJ kein Marktversagen, weshalb die Errichtung einer Postbank des Bundes, welche die genannten Aktivgeschäfte betreiben wollte, mit dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Wirtschaft (Art. 27 BV i.V.m. Art. 94 Abs. 1 BV) in Konflikt steht. Das BJ verneinte die Verfassungsmässigkeit 2006 auch unter diesem Aspekt wohlbegründet. Der zweite Teil des Gutachtens war der Frage gewidmet, ob die Rechtsentwicklung seit 2006 etwas an der Zulässigkeitsfrage ändert (Umwandlung, Ausgliederung, Bankenbewilligung, Systemrelevanz). Hier ist u.E. eindeutig, dass die genannte Rechtsentwicklung an der fehlenden Bundeskompetenz nichts ändert. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass auf der Stufe der Bundesverfassung diesbezüglich keine Änderung stattfand. Ob die Errichtung einer Postbank mit den geplanten Aktivgeschäften unabhängig von der fehlenden Bundeskompetenz mit dem Grundsatz der «staatsfreien Wirtschaft» in Einklang zu bringen ist, kann – legt man die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Tätigkeit des Staates im Wettbewerb zugrunde – nicht so eindeutig beantwortet werden wie die Kompetenzfrage. Wir kommen aber begründet zum Schluss, dass die «Wettbewerbsneutralität» dauerhaft nicht gegeben wäre; dies namentlich wegen der impliziten Staatsgarantie, der Art und Weise der Kapitalausstattung der PostFinance AG und der festgestellten Querfinanzierung besonderer Art. Aus diesem Grund verstiesse die Errichtung einer Postbank u.E. auch gegen Art. 94 Abs. 1 BV.

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Den Unterzeichneten wurde der Auftrag erteilt, verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem in der Verordnung über nichtionisierende Strahlung konkretisierten Vorsorgeprinzip aufzugreifen sowie die sich dabei ergebenden rechtlichen Gestaltungsspielräume und behördlichen Handlungspflichten mit Blick auf das Immissionsschutzrecht aufzuzeigen. Die Unterzeichneten kommen zum Ergebnis, dass der Bundesrat – bei Zutreffen der Annahme eines nun für längere Zeit ausbleibenden wissenschaftlichen Schädlichkeitsnachweises in Bezug auf nicht-thermische Wirkungen der NIS von Mobilfunkantennen – nicht nur befugt, sondern rechtlich auch dazu verpflichtet ist, die Anlagegrenzwerte gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zu erhöhen.

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Die Rechtsdurchsetzung im Internet ist aufwendig und bleibt oft erfolglos. Das gilt auch (und gerade) für das Urheberrecht. Es erstaunt deshalb wenig, dass die Rechteinhaber nach Alternativen suchen und sich für die Einführung von Netzsperren starkmachen. Solche Sperren werfen allerdings zentrale technische und rechtliche Fragen auf. Dieser Beitrag untersucht, ob und inwiefern die heute verfügbaren Arten von Netzsperren technisch wirksam sind und ob die Einführung solcher Sperren im URG verhältnismässig und mit den geltenden Konzepten des schweizerischen Urheberrechts vereinbar wäre.

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Die Digitalisierung der Medien verändert die Herausforderungen an die demokratische Rechtsordnung laufen. inwieweit kann die Präsenz medialer Informationen im Internet noch den klassischen Kategorien von Radio und Fernsehen einerseits sowie der Presse andererseits zugeordnet werden, wie sie Art. 93 BV zugrunde liegen? In der Schweiz wird klassisch zwischen Rundfunk und der privatrechtlichen organisierten Presse unterschieden, die sich aus Werbeeinnahmen und Abonnementspreisen finanziert, Diese Abgrenzung ist im Hinblick auf die mediale Umbruchssituation und die damit verbundene Konsequenzen problematisch. Verschärfend kommt hinzu, dass bislang nur Radio und Fernsehen als unabdingbarer "Service Public" definiert werden. Die Referate beleuchten die gegenwärtige Umwälzung der Medienlandschaft aus dem Blickwinkel des öffentlichen Rechts als klassischem Regulierungsrahmen für das, was der Staat leisten muss; sowie aus der Perspektive des Wettbewerbsrechts, das sich bei defizitärer öffentlich-rechtlicher Regulierung schon wiederholt als Ausgangspunkt für die Ausgestaltung einer sachgemässen und praxistauglichen Lösung erwiesen hat.

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Seit einiger Zeit sind die in der Schweiz tätigen öffentlichen Unternehmen Kritik ausgesetzt. Ansatzpunkte dieser Kritik bilden dabei nicht nur die Expansionen mancher öffentlicher Unternehmen – vielfach aus Monopolstellungen – in funktionierende privatwirtschaftliche Märkte, sondern auch der wenig ausgeprägte Schutz der Privaten vor «Wettbewerbsverzerrungen». Vor allem nach dem Bundesgerichtsentscheid in Sachen «Glarnersach» wurden Vorstösse auf politischer Ebene unternommen, um den Schutz der Privaten zu verbessern. Aufgrund der in der Schweiz auf allen Staatsebenen vorfindbaren Vielfalt an öffentlichen Unternehmen wird die Regelfindung allerdings schwierig sein. Die normativen Ziele, zu deren Erreichung öffentliche Unternehmen eingesetzt werden, sowie die Rahmenbedingungen und Organisationsstrukturen, unter und in denen öffentliche Unternehmen operieren, sind höchst unterschiedlich. Die «Wettbewerbsverzerrung» ist heute als Phänomen nicht näher definiert; vielfach und fälschlicherweise wird sie mit einer «Fairness des Wettbewerbs» gleichgesetzt. Hier setzt die vorliegende Schrift an: Sie betrachtet potenzielle Wettbewerbsverzerrungen durch öffentliche Unternehmen aus ökonomischer und juristischer Sicht und wendet die Analyse auf die Telekommunikationsindustrie an. Neben einer Weiterentwicklung des «Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit» und der «Marktversagenstheorie» bietet diese Schrift dem Leser einen vertieften Einblick in die Märkte und die Funktionsbedingungen des Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation und des Internets.

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Mitte 2016 haben Parlament, Bundesrat und BFE die Arbeiten an der Gestaltung des «Strommarktes 2023» aufgenommen. Formal knüpfen diese Arbeiten an dem Auslaufdatum für die bestehenden Fördermassnahmen an, so wie es im revidierten Energiegesetz vorgesehen wurde. Effektiv haben die nun diskutierten, alternativen Marktmodelle keinen Bezug zur «Energiestrategie 2050»; sie eröffnen ein neues Kapitel im energiepolitischen Reformzyklus: Gesucht wird heute nach einem «Marktdesign», das die Förderung der erneuerbaren Energien mit dem Anliegen der Versorgungssicherheit verknüpft. Dafür bestehen verschiedene geeignete Gestaltungsoptionen, namentlich sogenannte Quotenmodelle, die Hauptgegenstand dieses Buches sind. Wenn diese Marktmodelle hinsichtlich Erreichung der nationalen Produktionsziele effektiv und hinsichtlich Kosten effizient sein sollen, müssen sie national begrenzt werden. Die Autoren des vorliegenden Buches diskutieren, wie die dadurch entstehenden, potenziellen handelsrechtlichen Konflikte mit der EU und den WTO-Mitgliedstaaten vermieden werden können. Dabei legen die Entwicklungen in Recht und Rechtsprechung der EU ein weniger defensives Vorgehen als bis anhin nahe.

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Diese Abhandlung beschliesst einen Beitragszyklus zu Rechtsfragen der Insolvenzvorsorge und -bewältigung im Bundesstaat. Untersucht werden ausgewählte Möglichkeiten für mehr Nachhaltigkeit hinsichtlich der Schuldenpolitik durch institutionelle Vorkehren. Namentlich die Berücksichtigung (i) der bestehenden Doppelrolle des Parlamentes als Gesetzgeber und Träger von regierungsfunktionen betreffend Finanzhaushalt, (ii) der Tendenz zur Gegenwartspräferenz der Parlamentsmitglieder, (iii) der ausgeprägten Ausgaben- und Einnahmenbindung sowie (iv) der diesbezüglich gesetzlich verstärkten Asymmetrie zwischen Einnahmen- und Ausgabenseite der Staatsrechnung führt zum begründeten Vorschlag, die Bundesverfassung durch folgende Regeln zu ergänzen: Pflicht zur Senkung der Schulden oder der Hauptsteuern bei Unterschreitung des Ausgabenplafonds, Zweidrittelmehrheit für die Bejahung ausserordentlichen Zahlungsbedarfs, verfassungshohe Prüfkompetenz der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) sowie Kontrolle der Einhaltung der Schuldenbremse durch das Bundesgericht.

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