- 15.04.2025 - 08:00 

Fall Transfer Pricing Plattform

Am 5. Dezember 2024 befasste sich das Verwaltungsgericht Zug mit der Frage, ob es steuerrechtlich zulässig bzw. drittvergleichskonform sei, in einem Steuerjahr gezielt eine sehr tiefe (hier sogar negative) Marge festzulegen, um die von einer Gesellschaft erzielte Marge im Dreijahresdurchschnitt dem tiefsten noch als drittvergleichskonform akzeptierten Quartilswert anzunähern. Dabei kommt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine nachträgliche Glättung der Margen gegen das Periodizitätsprinzip verstösst.

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zug ist zu begrüssen. Zwar ist die Verwendung von Mehrjahresdaten für die Bestimmung eines Verrechnungspreises von der OECD explizit vorgesehen, was in der Praxis gelebt wird. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Verrechnungspreis innerhalb eines Steuerjahres so angepasst werden kann, dass im Mehrjahres-Schnitt die Bandbreite eines fremdvergleichskonformen Preises erzielt wird. Der mittels Mehrjahresdaten bestimmte Verrechnungspreis ist in jedem Steuerjahr für sich selbst innerhalb der erlaubten Bandbreite festzulegen (mitunter wird in Verständigungslösungen jedoch davon abgewichen und über einen Mehrperiodenvergleich nach Lösungen gefunden). Erfreulicherweise wird im Urteil auch bestätigt, dass nach der Praxis der ESTV für die Bestimmung eines fremdvergleichskonformen Verrechnungspreises auf den für den Steuerpflichtigen günstigen Preis abgestellt werden kann.

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